Hinterbliebene absichern

Eine betriebliche Altersversorgung (bAV) ist im Ruhestand eine willkommene Ergänzung der Altersrente. Aber was passiert, wenn der Versicherte stirbt, während er die Betriebsrente bezieht? 

Generell sind Rentenleistungen aus der bAV nicht vererbbar. Stirbt der Begünstigte, endet also nicht nur die Altersrente, sondern auch die Betriebsrente – für Hinterbliebene fallen wichtige Einkünfte weg. Um das zu vermeiden, sollte man im Rahmen der bAV Hinterbliebenenleistungen vereinbaren. Das ist möglich über Rentengarantiezeiten, eine vereinbarte Todesfallleistung oder eine Hinterbliebenenrente. Aber Achtung: Hinterbliebenenleistungen fließen nur an steuerlich anerkannte Hinterbliebene. Also an Witwe bzw. Witwer und Partner in eingetragenen Lebensgemeinschaften sowie kindergeldberechtigte Kinder. 

Wer noch profitiert

Unverheiratete Partner kommen nur dann in den Genuss der Leistungen, wenn bestimmte Kriterien wie ein gemeinsamer Haushalt erfüllt sind. Eltern und Geschwister gehören nicht zu dem Kreis. Wenn die Firma als Betriebsrente die pauschalversteuerte Direktversicherung gewählt hat, kann dagegen eine beliebige Person für die Hinterbliebenenleistung eingetragen werden. In jedem Fall halten auch Fiskus und Sozialversicherung die Hände auf. Unter Umständen werden Erbschaftssteuer, Einkommenssteuer und SV-Beiträge fällig. Fragen Sie Ihren Makler um Rat, um den für Sie geeigneten Weg zu finden.

Quelle: Signal Iduna

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