Hinzuverdienst bei der gesetzlichen Rente – neues Flexirentengesetz ab 1. Juli 2017
Unruhestand bei kleiner Rente
Lust an der Arbeit oder zu wenig Rente: Eine knappe Million Ruheständler im Alter von 65+ verdienen sich nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit mit einer geringfügigen Beschäftigung etwas dazu – Tendenz deutlich steigend. Die neuen Regelungen des Flexirentengesetzes greifen ab dem 1. Juli dieses Jahres.
Generell gilt auch künftig: Hinzuverdienen ohne Begrenzung bzw. Rentenkürzung dürfen die Bezieher von so genannten Regelaltersrenten – je nach Geburtsjahrgang bspw. ab dem 65. Lebensjahr.
Anders sieht es für diejenigen aus, die im Rahmen der individuellen Möglichkeiten vorzeitig und unter Inkaufnahme von Rentenabschlägen in Ruhestand gehen. Nach der noch bis Ende Juni gültigen Regelung sind Hinzuverdienste von bis zu 450 Euro im Monat unproblematisch, wobei der Zuverdienst in zwei Monaten im Jahr sogar bis zu 900 Euro betragen darf. Liegt der Verdienst höher, wird die Rente in der Regel gekürzt bzw. als so genannte Teilrente ausgezahlt.
Ab dem 1. Juli dieses Jahres gelten dann die neuen Regelungen des Flexirentengesetzes, das den Ausstieg aus dem Erwerbsleben erleichtern soll. Es sieht u. a. vor, dass Rentner, die vor Erreichen der regulären Altersrente in Rente gehen, bis zu 6.300 Euro im Jahr ohne Abzüge hinzuverdienen können. Wird darüber hinaus Einkommen erzielt, müssen davon 40 Prozent mit der Rente verrechnet werden. Bei sehr hohen Hinzuverdiensten kann es dazu kommen, dass sie zu 100 Prozent angerechnet werden. Somit gibt es eine Obergrenze, die u. a. vom höchsten Einkommen der letzten 15 Jahre vor Rentenbeginn abhängt. Das Flexirentengesetz bringt noch eine ganze Reihe weiterer Veränderungen mit sich. So beziehen einige Neuerungen beispielsweise auch die Erwerbsminderungsrenten mit ein.
Daher sollte sich nicht nur derjenige, der seinen Ausstieg aus dem Erwerbsleben plant, Zeit für ein Gespräch mit der Gesetzlichen Rentenversicherung nehmen und sich individuell beraten lassen.
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