Das dritte Auge - Dashcam im Auto als Beweismittel zulässig

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat am 15. Mai 2018 ein Grundsatzurteil gefällt. Der BGH  entschied, dass Aufnahmen von Autokameras als Beweismittel bei Unfällen künftig zulässig sind  (VI ZR 233/17). Fortwährendes Aufzeichnen des Geschehens auf der Straße ist weiterhin unzulässig.

Wie es zu Unfällen im Straßenverkehr gekommen ist, kann in Zukunft zügiger nachvollzogen werden.  Ein dickes Plus nicht nur für unschuldige Verkehrsteilnehmer, sondern auch für Polizei und Versicherungswirtschaft. Für diesen Vorteil ist es lediglich nötig, im Fahrzeug eine Dashcam anzubringen, die die Geschehnisse auf der Straße bis zum Unfall aufgezeichnet. Auf Mitschnitte dieser Art ist nach dem Urteil ein „Beweisverwertungsverbot“ nicht mehr anwendbar: Die Videos sind vor Gericht als Beweismittel zuzulassen. Das gilt selbst dann, wenn die Aufnahmen an sich einen Verstoß gegen das Datenschutzgesetz darstellen. Und genau das ist der Knackpunkt des Urteils: Zwar sind Aufnahmen in der Öffentlichkeit erlaubt, permanentes Filmen jedoch nicht. Dreh- und Angelpunkt ist die Frage, wie lange solche Aufnahmen gespeichert werden und was gegebenenfalls mit ihnen geschieht. Wer sie langfristig speichert oder die Aufzeichnungen womöglich ins Internet stellt, macht sich nach wie vor strafbar und muss mit einem Bußgeld rechnen. Am ehesten konform mit der Rechtslage ginge eine Dashcam, die nur kurzfristig aufnimmt und diese Aufzeichnung laufend, außer im Falle eines Unfalls, überschreibt. 

Zu bedenken ist aus Nutzersicht noch ein anderer Punkt: Die Polizei kann bei einem Unfall die Dashcam bzw. das Unfallvideo beschlagnahmen und die Aufzeichnung im Zweifel auch gegen den Fahrer verwenden.

Quelle: U.a. Pressemitteilung Nr. 88/2018 des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe vom 15. Mai 2018.

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